Im Rahmen der Prüfaktivitäten der Feuerstätten-Prüfstelle werden die energieökonomischen, brandschutztechnischen und umweltbezogenen Kennwerte ermittelt, sowie die Funktionsprüfungen an Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe und Sammelfeuerstätten für feste und flüssige (Verdampfungsbrenner) Brennstoffe durchgeführt.
Prüfstelle nach der Landesbauordnung (BWU10); Ü-Zeichen
Die Prüfstelle ist baurechtlich für Feuerungsanlagen nach der Landesbauordnung anerkannt. Sie führt im Kundenauftrag Prüfungen an geregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A1 und ungeregelten Bauprodukten nach Bauregelliste A2 im Gebiet Feuerungsanlagen für den Übereinstimmungsnachweis durch. Darüber hinaus ist die Prüfstelle befugt, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den Erfordernissen der Bauregelliste A1 und A2 für den Verwendbarkeitsnachweis zu erstellen. Die Anerkennung bezieht sich auf die Prüfung und Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für:
- Prüfung nach Bauprodukten (EU 305/2011)
Seit Jahren pflegt die Prüfstelle für Feuerstätten und Abgasanlagen eine intensive Zusammenarbeit mit europäischen Herstellern. Sie führt entsprechend den Regelungen der europäischen Bauproduktenverodnung die für die CE-Kennzeichnung notwendigen Typ- und Ergänzungsprüfungen an Feuerstätten und Abgasanlagen sowie deren Bauteilen durch.
Diese seit Jahrzehnten aufgebaute Erfahrung spiegelt sich auch in der Anerkennung als Prüfstelle für die folgenden Produkte wider:
- Flexible Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (DAkkS: D-PL-11140-11-03)
Die Prüfstelle »Feuerstätten/Abgasanlagen« des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik IBP, im bauaufsichtlichen Bereich bereits früher anerkannt, erhielt am 31. Mai 1999 als erste Prüfstelle im Bereich Feuerstätten/Abgasanlagen eine flexible Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (DAkkS: D-PL-11140-11-03).
Diese bescheinigt, dass die Prüfstelle aufgrund der hohen fachlichen und wissenschaftlichen Kompetenz neben den in der Urkunde einzeln aufgeführten Prüfverfahren ohne vorherige Zustimmung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zur
- freien Auswahl von genormten oder gleichzusetzenden Prüfverfahren und
- Modifizierung sowie Weiter- und Neuentwicklung von Prüfverfahren vorzunehmen (Hausverfahren)
berechtigt ist.